Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. GELTUNG
1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn deren Geltung für das einzelne
Geschäft ausdrücklich vereinbart ist.
II. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2. Bestellungen unserer Kunden bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
Bestellungen gelten auch dann als angenommen, wenn wir ihnen durch Übersendung des Lieferscheins
und/oder der Ware und der Rechnung entsprechen.
3. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den Zeichnungen und sonstigen Unter lagen über
unsere Produkte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden.
III. PREISE
1. Soweit keine besonderen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns getroffen sind, verstehen sich unsere
Preise ab Werk. Nebenkosten für Verpackung, Transport u. ä. sind in den Preisen nicht enthalten.
2. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Mündlich genannte Preise und/oder Nachlässe bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsempfang ohne Abzug zahlbar.
2. Im Falle verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren konkret
nachweisbaren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zu erklären.
4. Ist der Kunde mit deiner Zahlung länger als 14 Tage in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt
oder ist nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so
werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt,
für künftige Lieferungen und/oder Teillieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
V. LIEFERZEIT
1. Die von uns angegebenen Liefertermine können im Einzelfall geringfügig überschritten werden. Unsere Lieferpflicht
ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist und/oder Unterlagen, Genehmigungen
oder Freigaben beizubringen sind.
2. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen, insbesondere kriegerische Ereignisse, Streik und Aussperrung bei uns
oder bei einem unserer Vorlieferanten, Rohstoffmangel, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen
behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für
die Dauer der Störung oder im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung
nicht durch uns grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei
einem unserer Vorlieferanten eintreten.
3. Wird der von uns zugesagte Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten, so hat der Kunde das Recht,
uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Liefern wir auch nicht bis zum Ablauf
dieser Nachfrist, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf
Ersatz des Verzugsschadens und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluss
für uns voraussehbaren Schäden beschränkt. Die Höhe des Schadenersatzes ist auf 0,5% für jede volle
Woche Verspätung, höchstens aber auf insgesamt 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der
wegen der ab Ablauf der Nachfrist gerechneten Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann, beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verzug oder die Nichterfüllung durch uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind in allen
Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
Vorstehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht, wenn die Lieferstörungen durch vorgenannte Ereignisse
höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen verursacht sind. Dasselbe gilt für entsprechende
Ereignisse beim Vorlieferanten.
VI. AUFTRÄGE AUF ABRUF
1. Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf
der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so
sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu
stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten.
Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit
Vertragsabschluss zu.
VII. WERKZEUGE
1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der
durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der
Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.
2. Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie
sind bei Vertragsabschluss fällig.
VIII. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
1. Spätestens mit der Absendung geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen, oder wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen oder wenn Franko- oder Fob-Lieferung vereinbart
ist. Dies gilt auch für eine etwaige mit uns vereinbarte Rücksendung der Ware.
2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom
Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.
IX. ANNAHMEVERZUG DES BESTELLERS
1. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen oder die Ware ihm sofort in Rechnung
zu stellen und zu Lasten und auf Risiko des Bestellers einzulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte,
unter den Voraussetzungen des § 326 BGB (Nachfristsetzung mit Ablehnungsanordnung) vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
können wir 20% des vereinbarten Entgelts als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der
Besteller im Rahmen eines Abrufauftrags Teillieferungen nicht innerhalb der mit ihm vereinbarten Frist
abnimmt.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung unserer
sämtlichen Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt
des Abschlusses des Liefervertrags aus anderen Verträgen gegen den Besteller bestehenden Forderungen und
bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks vor.
Stellen wir im Wechsel-Scheck-Verfahren gegen Zahlung des Kaufpreises in bar, gegen Scheck oder gegen
Überweisung einen Wechsel aus, so behalten wir uns das Eigentum solange vor, bis der Besteller als Akzeptant
den Wechsel einlöst und damit unsere Wechselverbindlichkeit in Wegfall bringt.
2. Dies gilt auch im Falle der Verarbeitung unserer Ware, die für uns als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns Miteigentum
im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Waren zu diesen anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung zu.
3. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe des
Eigentumsvorbehalt und nur solange, wie er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä.) ist er nicht berechtigt. Auch Preisoder
Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits
jetzt in voller Höhe bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Auf Verlangen hat uns der
Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu übersenden.
Er ist bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen verpflichtet, sämtliche Zahlungen, die auf die abgetretenen
Forderungen an ihn selbst erfolgen, unter Übersendung einer Abschrift des Zahlungsbeleges an uns weiterzugeben.
Der Besteller verwahrt diese bis zur Übergabe an uns als Treuhänder.
4. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit
bzw. Vermögenslage des Bestellers oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn
ergangen sind, sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die gesetzlichen Vorschriften über Abzahlungsgeschäfte Anwendung finden.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller.
5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Liefergegenstände durch Dritte hat uns der Besteller
unverzüglich zu unterrichten. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung hat
uns der Besteller sofort unter Angabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten
der Intervention trägt der Besteller.
XI. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG
1. Für Mängel der Waren haften wir dem Besteller wie folgt:
a) Innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang gemäß VIII werden die Teile nach unserer Wahl nachgebessert,
neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen, wenn sie nicht infolge eines nachweisbar vor
dem Gefahrübergang liegenden, von uns zu vertretenen Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Ausführung
als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum. Wird ohne unsere vorherige Zustimmung ein Mangel durch Dritte behoben,
so tragen wir keine Kosten. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder
wird sie unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten unzumutbar verzögert, so kann der Besteller
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Kann über die Minderung des Preises keine Einigkeit
erzielt werden, so kann der Besteller auch Wandelung des Vertrages verlangen.
b) Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche ist, dass der Besteller die Mängelrüge innerhalb 8 Tagen nach
Anlieferung der Ware schriftlich bei uns erhebt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Haftung
für nicht offensichtliche Mängel bleibt hiervon unberührt. Der Besteller hat jedoch, sobald sich Mängel
zeigen, diese bei Meidung des Verlustes der Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen.
2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport, ungeeignete oder unsachgemäße
Beratung und/oder Instandsetzung durch den Besteller oder durch Dritte entstehen.
3. Zur Nachbesserung und zur Neulieferung sind wir so lange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Zahlung
in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes
übersteigt.
4. Fehlt unserer Lieferung oder Leistung eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, so haften wir über den vorstehend
festgelegten Umfang hinaus im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung
auch aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Unsere Haftung besteht aber nur in dem Umfang, in welchem
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit dem Eintritt eines solchen Schadens gerechnet werden konnte. Für
Mangelfolgeschäden haften wir nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Eigenschaften von
Musterteilen gelten nicht als für künftige Lieferungen zu gesichert.
5. Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen,
jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit unsere Pflicht verletzen. Auskünfte befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer
Produkte auf ihre Eignung für die vom Besteller beabsichtigten Zwecke.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf
Dritte übertragen.
2. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Villingen-Schwenningen.
3. Soweit gesetzlich zulässig, ist Villingen-Schwenningen als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die
Anwendung der Einheitlichen Internationalen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen
über das Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
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